Das Recht auf Strafverteidigung ist ein Grundprinzip unseres Strafrechtssystems. Es garantiert dem Beschuldigten einer Straftat fundamentale Verfahrensrechte. Nur
ein faires Verfahren ist ein rechtsstaatliches Verfahren. Entsprechend wurde der Grundsatz des sog. "fair-trial" in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) niedergelegt. Dazu
gehört insbesondere auch das Recht, jederzeit die Dienste eines Strafverteidigers in Anspruch nehmen zu können. Die Beauftragung eines Strafverteidigers macht den Beschuldigten gegenüber den
Ermittlungsbehörden nicht "verdächtiger" in dem Sinne, dass er etwas zu verbergen hätte. Der Beschuldigte macht lediglich von seinen Rechten Gebrauch. Erst der Strafverteidiger wird gewährleisten
können, dass das Verfahren rechtsstaatlichen Prinzipien entspricht und die Unschuldsvermutung gewahrt wird. Die Strafverteidigung umfasst eine Vielzahl von Tätigkeiten, darunter die Beratung des
Beschuldigten, die Prüfung von Beweismitteln, das Einlegen von Rechtsmitteln, die Ausarbeitung von Einstellungsanträgen sowie insbesondere die Verteidigung im Ermittlungsverfahren und in einer
Hauptverhandlung vor dem Strafgericht.
Das Recht zu schweigen ist zweifellos eines der wichtigsten Rechte des Beschuldigten. Niemand muß sich selbst belasten. Und noch wichtiger: Niemand macht sich verdächtig, nur weil er schweigt! Die Polizei ist zwar gesetzlich verpflichtet, den Beschuldigten frühzeitig über sein Schweigerecht zu belehren. Die Praxis zeigt jedoch, dass dies oftmals nur unvollständig oder garnicht erfolgt. Die Ermittlungsbehörden sind sehr daran interessiert, dass der Beschuldigte redet. Jede Information ist wichtig. Und viele Informationen kann nur der Beschuldigte selbst liefern. Das sollte er unbedingt unterlassen. Die Polizei und Staatsanwaltschaften stehen häufig unter Druck, Straftaten zeitnah aufzuklären. Dies führt zu mangelhaften Ermittlungen und voreiligen Schlussfolgerungen. Dabei bleiben die Rechte des Beschuldigten regelmäßig auf der Strecke. Solche Ermittlungen können dann zu falschen Anschuldigungen und Verurteilungen führen.
Für jeden Verdächtigen gilt die Unschuldsvermutung. Dieses Prinzip besagt, dass jeder Beschuldigte bis zu seiner Verurteilung als unschuldig zu gelten hat und entsprechend zu behandeln ist. Die Beweislast für das vorgeworfene Delikt liegt bei der Staatsanwaltschaft. Niemand muss seine Unschuld beweisen! Die Unschuldsvermutung soll dazu beitragen, willkürliche Verurteilungen zu verhindern und das Vertrauen der Bürger in das Rechtssystem zu stärken. Nur weil jemand unschuldig ist, heißt das aber leider noch lange nicht, dass er oder sie nichts von der Justiz zu befürchten hätte. Wie jedes System ist auch die Strafjustiz alles andere als perfekt. Manchmal führt das zu katastrophalen Ergebnissen, wie im Fall des Manfred Genditzki in München oder der Familie Rupp in Ingolstadt. Fehlurteile dieser Art müssen den Gesetzgeber dazu veranlassen, das Strafverfahrensrecht nachzubessern. Dies geschieht leider nicht immer im ausreichenden Maße. Es ist daher unerlässlich, dass ein Beschuldigter so früh wie möglich den Rat eines Strafverteidigers einholt und sein Recht auf effektive Verteidigung einfordert.